Da das Recht aus einem Gutschein grundsätzlich erst nach 30 Jahren verjährt, scheitert die Vereinbarung kurzer Verjährungs- oder Verfallsfristen in AGB oft an der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (siehe zB OLG Linz 1 R 179/18a = Zak 2019/258, 143: Befristung auf drei Jahre unwirksam). Beim Verkauf von Gutscheinen über Couponing-Plattformen können kurze Verfallsfristen nach Ansicht des Autors nicht allein mit einem Preisvorteil gerechtfertigt werden. IdR handle es sich hier auch nicht um ein für den Konsumenten greifbares Tarifwahlsystem, das uU als Rechtfertigungsgrund für nachteilige Klauseln dienen könnte (siehe zB 4 Ob 91/08y = RdW 2008/653).