Als Entschädigung für Betreibungskosten bei Zahlungsverzug sieht Art 6 Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU nicht nur einen Pauschalbetrag (siehe § 458 UGB: 40 €), sondern "zusätzlich" einen Ersatzanspruch für höhere Kosten vor. Der Autor berichtet von einer Vorabentscheidung, in welcher der EuGH zum Ergebnis gelangt ist, dass auch interne Betreibungskosten und Verwaltungskosten des Gläubigers, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, zu ersetzen sind (C-287/17 , Česká pojišťovna/WCZ). Weiters berichtet er von einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, in dem es um die Frage geht, ob der Pauschalbetrag auf den Ersatzanspruch für höhere externe Betreibungskosten anzurechnen ist oder zusätzlich gebührt (C-131/18 , Gambiez). Seiner Auffassung nach bezieht sich der Pauschalbetrag ausschließlich auf den internen Aufwand. Eine Anrechnung auf externe Forderungsbetreibungskosten wie die Kosten eines Rechtsanwalts oder eines Inkassoinstituts sei daher nicht gerechtfertigt.