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Nachreichen von Vorbringen im Beschlussanfechtungsverfahren unzulässig

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/321Zak 2019, 175 Heft 9 v. 5.6.2019

WEG: § 24 Abs 6

Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 24 Abs 6 WEG prüft das Gericht nur den geltend gemachten Anfechtungsgrund.

Aufgrund der Anfechtungsfrist von einem Monat für formelle Mängel des Beschlusses beschränkt sich die Prüfung auf jene Fehler, zu denen vor Fristablauf konkretes Vorbringen erstattet worden ist. Späteres Vorbringen ist wegen Verfristung unbeachtlich.

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