MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG) setzt nach stRsp kein Verschulden des Mieters voraus. Wenn das Verhalten auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.