ABGB: § 932 Abs 2, § 933a Abs 1
Im Gewährleistungsrecht ist eine Vorteilsausgleichung ausgeschlossen.
Wird der Anspruch auf Verbesserung bzw auf Ersatz der Verbesserungskosten hingegen gem § 933a Abs 1 ABGB auf eine schadenersatzrechtliche Grundlage gestützt, ist aufgrund der im Schadenersatzrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Vorteilsausgleich vorzunehmen (hier: Abzug "neu für alt" wegen der Neuherstellung des mangelhaften Duschbereichs nach Ablauf der halben zu erwartenden Lebensdauer). Zumindest gilt dies dann, wenn aufgrund des Ablaufs der Gewährleistungsfrist eine alternative gewährleistungsrechtliche Anspruchsgrundlage nicht mehr in Frage kommt.