WEG: § 24 Abs 6
Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 24 Abs 6 WEG prüft das Gericht nur den geltend gemachten Anfechtungsgrund.
Aufgrund der Anfechtungsfrist von einem Monat für formelle Mängel des Beschlusses beschränkt sich die Prüfung auf jene Fehler, zu denen vor Fristablauf konkretes Vorbringen erstattet worden ist. Späteres Vorbringen ist wegen Verfristung unbeachtlich.