ABGB: § 879 Abs 2 Z 2, § 1016, § 1017, § 1392
PSG: § 17
Wer weiß oder wem es sich aufgrund objektiver Evidenz geradezu aufdrängen muss, dass der Stellvertreter, mit dem er den Vertrag abschließen will, durch die Vertretungshandlung (sei es mit oder ohne Schädigungsvorsatz)