ABGB: § 578
AußStrG: § 161
Die Beweislast für die Echtheit eines eigenhändigen Testaments trägt im Erbrechtsverfahren der Testamentserbe. Eine Negativfeststellung geht zu seinen Lasten.
ABGB: § 578
AußStrG: § 161
Die Beweislast für die Echtheit eines eigenhändigen Testaments trägt im Erbrechtsverfahren der Testamentserbe. Eine Negativfeststellung geht zu seinen Lasten.