ABGB: § 1431, § 1480
VersVG: § 1 Abs 2, § 12 Abs 1
Der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Versicherungsprämien verjährt laufend drei Jahre nach Zahlung der jeweiligen Prämie. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist zwar nicht von § 12 Abs 1 VersVG erfasst, der für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Die kurze Verjährungsfrist folgt aber aus einer Analogie zu § 1480 ABGB.