In 6 Ob 55/18h hat der OGH eine geschlechtsspezifische Nachfolgeklausel in einem Gesellschaftsvertrag als sittenwidrig qualifiziert. Die Nachfolgeklausel des 1963 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags einer KG beschränkte die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter auf männliche Nachkommen bzw die gesetzlichen männlichen Erben eines Gesellschafters. Der OGH sprach aus, dass diese Klausel insoweit unwirksam ist, als Frauen nicht mit Männern gleichgestellt sind. In Hinblick auf die heutigen gesetzlichen Wertungen zur Gleichstellung der Geschlechter sei die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch zulässige Klausel nachträglich iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und nichtig geworden.