In dem Vorabentscheidungsverfahren C-52/18 , Fülla/Toolport gelangte der EuGH zur Auffassung, dass es Angelegenheit des nationalen Rechts ist, jenen Ort zu bestimmen, an dem die Mängelbehebung iSd Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG im Fall eines Versendungskaufs durch den Unternehmer vorzunehmen ist (zur österr Rechtslage siehe § 8 KSchG). Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes unentgeltlich, in angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher möglich ist. Aus der RL folge keine generelle Verpflichtung des Unternehmers, einen Vorschuss für die Versandkosten zu leisten, wenn der Verbraucher die Sache zur Mängelbehebung an den Geschäftssitz des Unternehmers übersendet.