Gem Art 3 Abs 2 EuErbVO haben die Mitgliedstaaten der Kommission Behörden und Angehörige von Rechtsberufen mit Zuständigkeit in Erbsachen mitzuteilen, die aufgrund Erfüllung bestimmter Kriterien als Gerichte iSd EuErbVO zu qualifizieren sind. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-658/17 , WB hat diese Mitteilung lediglich deklarative Wirkung. Die Eigenschaft als Gericht (welche die Anerkennung von Entscheidungen gem Art 39 Abs 1 EuErbVO zur Folge hat) sei davon unabhängig selbstständig zu prüfen. Charakteristisch für die gerichtliche Funktion sei eine Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten. Polnische Notare, die nach Prüfung der Voraussetzungen die Erbenstellung bestätigen können, wertete der EuGH nicht als Gerichte, weil sie diesbezüglich nur in unstreitigen Nachlasssachen auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten tätig werden dürfen. Allerdings handle es sich bei der Bestätigung der Erbenstellung durch einen polnischen Notar um eine öffentliche Urkunde, die gem Art 59 Abs 1 EuErbVO in anderen Mitgliedstaaten dieselbe Beweiskraft hat wie in Polen.