Die Durchsetzung einer wesentlichen Veränderung des Mietgegenstandes gegen den Willen des Vermieters setzt ua gem § 9 Abs 1 Z 2 MRG voraus, dass die Änderung der Verkehrsübung entspricht. Dies ist objektiv, aber bezogen auf die konkrete Ausgestaltung und den konkreten Standort zu prüfen. Wenn die Verkehrsüblichkeit nicht bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt, hat der behauptungs- und beweispflichtige Mieter die dafür sprechenden Umstände konkret darzulegen.
Die Auffassung, dass der Einbau einer Außenklimaanlage auf der Loggia einer Mietwohnung, die zum Hitzeschutz mit Außenrollläden ausgestattet ist, nicht verkehrsüblich ist, erscheint vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Mit steigenden Verkaufszahlen solcher Klimageräte allein lässt sich die Verkehrsüblichkeit wegen des konkreten Beurteilungsmaßstabs nicht begründen.