MRG: § 1
Auf die Flächenmiete zwecks Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter zu Wohn- oder Geschäftszwecken ist das MRG analog anzuwenden. Dabei sind aber auch die Voll- und Teilausnahmetatbestände sinngemäß zu beachten.
Die Anwendung des MRG auf ein Ein- oder Zweiobjekthaus als Superädifikat scheidet aufgrund des Vollausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 Z 5 MRG aus. Dass auf der Liegenschaft weitere Superädifikate anderer Mieter errichtet sind, steht der Heranziehung dieser Ausnahmeregelung nicht entgegen, weil die Zahl der Objekte in Hinblick auf die Selbstständigkeit der Superädifikate nicht liegenschaftsbezogen, sondern isoliert für jedes Gebäude bzw für jede Teilfläche eines Mieters zu prüfen ist.