ABGB: § 21 Abs 1, § 816
AußStrG: § 133
Auch wenn eine schutzberechtigte Person (hier: gerichtliche Erwachsenenvertretung) betroffen ist, liegt die primäre Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin, die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben.