ABGB: § 862a
ECG: § 12
Eine per E-Mail übersendete Erklärung gilt als zugegangen, sobald sie vom Empfänger abgerufen werden kann, dh in dessen Mailbox eingelangt und gespeichert ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Ein wirksamer Zugang liegt daher auch dann vor, wenn die E-Mail im Spam-Ordner des Empfängers gelandet ist.