EheG: § 55a Abs 2, § 74
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1435, § 1480, § 1489
Aus dem Unterhaltsverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten folgt eine Mitteilungspflicht sowohl des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten über wesentliche Änderungen, die sich auf den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirken. Daher muss der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen von sich aus darüber informieren, dass sein Eigeneinkommen die in der Unterhaltsvereinbarung vorgesehenen Grenzen für die Minderung oder den Entfall der Unterhaltsleistungen überschritten hat.