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Bauwerkhaftung - Sichtkontrollen bei gegliederten Fassaden ausreichend

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/733Zak 2019, 401 Heft 20 v. 19.11.2019

ABGB: § 1319

Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB besteht nicht, wenn der Halter des Bauwerks nachweisen kann, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat oder die Gefahr objektiv nicht erkenn- bzw vorhersehbar war.

Bei einer gegliederten Fassade, die erst vor 2,5 Jahren von befugten Gewerbsleuten renoviert worden ist, reicht es nach den Vorinstanzen zur Erfüllung des Sorgfaltsmaßstabs des § 1319 ABGB aus, die Festigkeit der Fassadenelemente durch Sichtkontrollen (statt durch regelmäßiges Abklopfen) zu überprüfen. Diese Auffassung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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