ABGB: § 1319
Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB besteht nicht, wenn der Halter des Bauwerks nachweisen kann, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat oder die Gefahr objektiv nicht erkenn- bzw vorhersehbar war.
Bei einer gegliederten Fassade, die erst vor 2,5 Jahren von befugten Gewerbsleuten renoviert worden ist, reicht es nach den Vorinstanzen zur Erfüllung des Sorgfaltsmaßstabs des § 1319 ABGB aus, die Festigkeit der Fassadenelemente durch Sichtkontrollen (statt durch regelmäßiges Abklopfen) zu überprüfen. Diese Auffassung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).