AHG: § 1
BBG: § 13b
Wenn nach Auslegung der Rechtsvorschriften Zweifel bleiben, ob ein Verwaltungsakt der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung zugeordnet ist, ist von Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen, weil die Befugnis zu hoheitlichem Vorgehen in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt werden muss.