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Volle ärztliche Aufklärung auch bei Spontanablehnung einer Behandlungsalternative

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/732Zak 2019, 401 Heft 20 v. 19.11.2019

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Die spontane Ablehnung einer der beiden Behandlungsalternativen durch den Patienten hat nicht zur Folge, dass die Anforderungen an die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Alternativen im Rahmen der ärztlichen Aufklärung herabgesetzt sind.

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