Die Mitverursachung der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Bestandnehmer führt nach Ansicht des Autors nicht zum Entfall der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 Abs 1 ABGB. Allerdings könne der Bestandgeber gem § 1111 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes eine Kostenbeteiligung fordern, sofern dem Bestandnehmer ein Verschulden anzulasten ist. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung richte sich iSd § 1304 ABGB nach der Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe (zB Verschuldensgrad), wobei im Zweifel von einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 auszugehen sei. Auch der Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 ABGB entfalle nicht zur Gänze, sondern vermindere sich lediglich, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer mitverursacht worden oder zum Teil dessen Sphäre zuzurechnen ist. Abweichend von 8 Ob 34/17h = Zak 2018/18, 15 setze die Anspruchsschmälerung kein Verschulden des Bestandnehmers voraus. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 1117 ABGB sollte dem Bestandnehmer bei einer von ihm mitverursachten Gebrauchsbeeinträchtigung nur dann zustehen, wenn der Bestandgeber nach dem Gewicht der Zurechnungsgründe für mehr als ein Viertel der Beeinträchtigung verantwortlich ist.