§ 3 Abs 1 Z 1 WEG schreibt für den Wohnungseigentumsvertrag die Schriftform vor. Als Hauptpunkte von diesem Schriftformerfordernis erfasst sind nach Ansicht des Autors auch die Festlegung der wohnungseigentumsrechtlichen Grundkategorien (Allgemeinflächen, Wohnungseigentumsobjekte und Wohnungseigentumszubehör) und die konkrete Widmung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte. Entgegen der Rsp seien konkludente Widmungsänderungen folglich ausgeschlossen. Eine Ausnahme erscheine nur für bagatellhafte Umwidmungen gerechtfertigt, die keinen Wechsel zwischen den Grundwidmungen Wohn- und Geschäftsraum umfassen, mit keiner § 10 Abs 3 WEG übersteigenden Nutzwertneufestsetzung verbunden sind und die Nutzungsmöglichkeiten der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigen.