Gem § 9 MRG muss der Vermieter Änderungen des Mietgegenstandes, die der Mieter auf eigene Kosten vornehmen lassen will, unter bestimmten Voraussetzungen dulden. Die Autorin hält die Judikatur des OGH zu dieser Bestimmung für zu restriktiv. An den bei nicht privilegierten Maßnahmen erforderlichen Nachweis der Verkehrsüblichkeit und eines wichtigen Interesses werde oft ein sehr strenger Maßstab angelegt (zB 5 Ob 33/16p = Zak 2016/472, 256: Einbau eines Kachelofens; 5 Ob 245/18t = Zak 2019/277, 155: Einbau einer Außenklimaanlage). Aus verschiedenen Bestimmungen des MRG sei ein Recht des Mieters auf zeitgemäßes Wohnen abzuleiten, das ein dynamisches, auf geänderte Komfortvorstellungen Bedacht nehmendes Verständnis auch des § 9 MRG nahelege. Dies gelte insb für das Kriterium der Verkehrsüblichkeit.