EO: § 37, § 39 Abs 1 Z 2, § 250 Abs 1 Z 2
Das Inventar eines Lokals, das der Verpflichtete nicht selbst, sondern über seine Ein-Mann-GmbH betreibt, ist nicht gem § 250 Abs 1 Z 2 EO (Berufsschutz) unpfändbar.
Dass Fahrnisse nicht im Eigentum des Verpflichteten, sondern eines Dritten (hier: der Ein-Mann-GmbH des Verpflichteten) stehen, begründet keine Unpfändbarkeit iSd § 39 Abs 1 Z 2 iVm § 250 EO. Der Verpflichtete kann daher nicht aus diesem Grund die Einstellung der Exekution beantragen. Dem Eigentümer steht die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 37 EO offen.