AußStrG: § 17, § 21
Die Säumnisregelung des § 17 AußStrG kann im Unterhaltsverfahren auch zulasten des (hier: volljährigen) Kindes angewendet werden.
Bei Versäumung der gem § 17 AußStrG gesetzten Äußerungsfrist ist eine Wiedereinsetzung möglich.
AußStrG: § 17, § 21
Die Säumnisregelung des § 17 AußStrG kann im Unterhaltsverfahren auch zulasten des (hier: volljährigen) Kindes angewendet werden.
Bei Versäumung der gem § 17 AußStrG gesetzten Äußerungsfrist ist eine Wiedereinsetzung möglich.