ABGB: § 1302, § 1304
Im Fall der Konkurrenz von haftungsbegründendem Verhalten eines Schädigers und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall kommt es nach stRsp zur Schadensteilung, im Zweifel im Verhältnis von 1:1. Dies gilt auch bei kumulativer Konkurrenz.