ABGB: § 1313a
Für das schädigende Verhalten seines Erfüllungsgehilfen muss der Geschäftsherr nur dann nach § 1313a ABGB einstehen, wenn ein innerer Sachzusammenhang mit der Vertragserfüllung besteht.
OGH 29. 8. 2019, 3 Ob 106/19p
ABGB: § 1313a
Für das schädigende Verhalten seines Erfüllungsgehilfen muss der Geschäftsherr nur dann nach § 1313a ABGB einstehen, wenn ein innerer Sachzusammenhang mit der Vertragserfüllung besteht.
OGH 29. 8. 2019, 3 Ob 106/19p