ABGB: § 1304, § 1325, § 1435
Eine Grenze der Schadensminderungsobliegenheit bildet die Zumutbarkeit. Eine Operation, durch die der Schaden gemindert werden kann, ist dem Geschädigten grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. Dass die Operation medizinisch dringend indiziert ist, genügt nicht.