ABGB: § 901
Die Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts wegen eines Motivirrtums setzt voraus, dass die Fehlvorstellung das ausschließliche Motiv für den Abschluss war oder zumindest kein anderes wesentliches Motiv vorlag.
OGH 29. 8. 2019, 8 Ob 76/19p