ABGB: § 879 Abs 1, § 914, § 1170
Es ist nicht von vornherein sittenwidrig, wenn der Generalunternehmer das Risiko der Einbringlichkeit des Werklohns beim Besteller vertraglich auf den Subunternehmer überwälzt.
Nach dem Subunternehmervertrag erhält der Subunternehmer den Werklohn nicht bei Abschluss seines Werks, sondern erst nach Zahlung des Bestellers an den Generalunternehmer. Diese Vereinbarung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Überwälzung des Einbringlichkeitsrisikos beschränkt. Daher kann der Generalunternehmer dem Subunternehmer eine Zahlungsverweigerung wegen mangelhafter Leistungen anderer Subunternehmer nicht entgegenhalten. Außerdem trifft ihn die Verpflichtung, sich um die Einbringung des Werklohns zu bemühen.