ABGB: § 879 Abs 1
RStDG: § 63 Abs 6
Gem § 63 Abs 6 RStDG ist ein Richter verpflichtet, die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden. Die Auffassung, dass ein Verstoß gegen diese Meldepflicht nicht gem § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führt, das der Richter im Rahmen der Nebenbeschäftigung abgeschlossen hat, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).