ABGB: § 523
ZPO: § 228
Ein dingliches Wasserbezugsrecht, das vertraglich eingeräumt worden ist, kann Reallast oder Grunddienstbarkeit sein. Dies hängt davon ab, ob nach der Vertragsgestaltung eine positive Leistung oder eine Duldungs- bzw Unterlassungspflicht des Belasteten im Mittelpunkt steht.