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Servitutenklage setzt keine faktische Störung der Dienstbarkeit voraus

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/640Zak 2019, 354 Heft 18 v. 22.10.2019

ABGB: § 523

ZPO: § 228

Ein dingliches Wasserbezugsrecht, das vertraglich eingeräumt worden ist, kann Reallast oder Grunddienstbarkeit sein. Dies hängt davon ab, ob nach der Vertragsgestaltung eine positive Leistung oder eine Duldungs- bzw Unterlassungspflicht des Belasteten im Mittelpunkt steht.

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