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Geldpflichtteil schon vor Ablauf der Jahresfrist einklagbar

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/641Zak 2019, 354 Heft 18 v. 22.10.2019

ABGB: § 765 Abs 2

ZPO: § 228, § 409

Nach § 765 ABGB idF ErbRÄG 2015 wird der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Verstorbenen fällig; der Geldpflichtteil kann jedoch im Sinn einer "reinen Stundung" erst ein Jahr später gefordert werden.

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