ABGB: § 765 Abs 2
ZPO: § 228, § 409
Nach § 765 ABGB idF ErbRÄG 2015 wird der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Verstorbenen fällig; der Geldpflichtteil kann jedoch im Sinn einer "reinen Stundung" erst ein Jahr später gefordert werden.
ABGB: § 765 Abs 2
ZPO: § 228, § 409
Nach § 765 ABGB idF ErbRÄG 2015 wird der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Verstorbenen fällig; der Geldpflichtteil kann jedoch im Sinn einer "reinen Stundung" erst ein Jahr später gefordert werden.