UbG: § 36 Abs 3
Wenn die untergebrachte Person nicht entscheidungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter mit einem medizinische Behandlungen umfassenden Wirkungsbereich hat, bedürfen besondere Heilbehandlungen gem § 36 Abs 3 UbG der Genehmigung des Gerichts. Die Zulässigkeit anderer Heilbehandlungen ist vom Gericht nur auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters zu prüfen.