ABGB: § 275
Auch nach der seit dem 2. ErwSchG geltenden Rechtslage sind Rechtsanwälte verpflichtet, gerichtliche Erwachsenenvertretungen zu übernehmen, wenn kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Eine Ablehnung ist ua wegen Unzumutbarkeit möglich. Diese wird ab der sechsten gerichtlichen Erwachsenenvertretung widerlegbar vermutet. Ansonsten müssen dafür konkrete Umstände geltend gemacht werden.