Nach 3 Ob 153/18y = Zak 2019/70, 39 und 18 OCg 6/18h = Zak 2019/581, 319 unterliegt eine Schiedsvereinbarung primär dem von den Parteien dafür gewählten Recht. Mangels Rechtswahl ist das Recht des Sitzstaats des Schiedsgerichts maßgeblich. Der Autor leitet die Relevanz der Rechtswahl aus § 35 IPRG und die Anknüpfung an den Schiedsort aus § 1 IPRG (engste Verbindung) ab. Konkret auf Schiedsklauseln bezogene IPR-Regeln gebe es in Österreich nicht. Die Rechtswahl könne schlüssig erfolgen. Nach den angeführten Entscheidungen, denen der Autor zustimmt, bezieht sich die für den Hauptvertrag getroffene Rechtswahl idR auch auf die darin enthaltene Schiedsklausel.