WEG: § 32 Abs 1, § 34
Mangels eines abweichenden Verteilungsschlüssels hat der Verwalter die Aufteilung in seiner Abrechnung nach den Miteigentumsanteilen vorzunehmen. Maßgeblich ist der Grundbuchstand am Ende der Abrechnungsperiode, auch wenn die Nutzwerte, die den eingetragenen Anteilen zugrunde liegen, unrichtig sind oder bereits eine (noch nicht verbücherte) Neufestsetzung der Nutzwerte erfolgt ist.