WEG: § 2 Abs 4, § 24 Abs 6, § 28 Abs 1, § 29
Balkongeländer zählen zu den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsliegenschaft.
Die Balkongeländer sind zum Teil schadhaft und entsprechen insgesamt nicht mehr den strenger gewordenen Baustandards (OIB-Richtlinie 4). Der Austausch aller (und nicht nur der schadhaften) Balkongeländer ist bei dieser Sachlage jedenfalls als ordentliche Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren, wenn aus der Nichteinhaltung der aktuellen Baustandards tatsächlich konkrete Gefahren folgen (zB Absturzgefahr wegen zu geringer Höhe). Ansonsten hängt es vom Ausmaß der Schäden, der Wirtschaftlichkeit und den Kosten ab, ob die Sanierung durch vollständigen Austausch zur ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung gehört. Kosten von insgesamt 41.000 € rechtfertigen es nicht, den Austausch in Hinblick auf den hohen Aufwand von vornherein in die außerordentliche Verwaltung einzuordnen.