ABGB: § 523, § 828, § 838a
WEG: § 2, § 17
Ein Unterlassungsbegehren, mit dem ein Wohnungseigentümer gestützt auf § 523 ABGB eigenmächtige Eingriffe eines anderen Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum abwehren möchte, ist nicht gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren, sondern am streitigen Rechtsweg geltend zu machen.