MRG: § 33 Abs 2
ABGB: § 1118
Der Mieter kann die Kündigung bzw die Räumungsklage aufgrund eines Mietzinsrückstandes nicht durch Nachzahlung iSd § 33 Abs 2 MRG abwehren, wenn ihn am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft. Einer Mieter-GmbH ist das Verschulden ihres Geschäftsführers zuzurechnen.