ABGB: § 1053, § 1151 Abs 1, § 1168 Abs 1
Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn die Küche nach den besonderen Wünschen des Kunden bezüglich der Maße, der Ausstattung usw hergestellt werden soll.