Zu 3 Ob 243/18h = Zak 2019/274, 154: Beim "besonderen Rückgriff" in der Vertriebskette gem § 933b Abs 1 ABGB handelt es sich um keinen Regressanspruch für alle entstandenen Aufwendungen. Diese Regelung gibt dem Unternehmer lediglich die Möglichkeit, die eigenen Gewährleistungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.