Das vom Scheinvertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft ist zunächst schwebend unwirksam und kann gem § 1016 ABGB durch Genehmigung des Geschäftsherrn oder durch Vorteilszuwendung Wirksamkeit erlangen. Der Beitrag geht insb auf die Frage ein, an wen der Geschäftsherr die Ablehnung der Genehmigung, die zur Beendigung des Schwebezustandes führt, richten kann. Anders als die Genehmigung, die nach Lehre und Rsp sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch gegenüber dem Scheinvertreter erklärt werden kann, ist die Ablehnung nach Ansicht des Autors nur dann wirksam, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner erfolgt. Eine bloß im Innenverhältnis mit dem Scheinvertreter abgegebene Erklärung beende den Schwebezustand, in dem der Vertragspartner an das Rechtsgeschäft gebunden ist, nicht. Der Geschäftsherr könne das Geschäft weiterhin nachträglich genehmigen.