Der Beitrag geht auf verfahrensrechtliche Fragen ein, die entstehen, wenn beide Lebensgefährten nach der Trennung unterschiedliche Klagen einbringen, um die Aufteilung derselben im Miteigentum stehenden Liegenschaft zu erreichen. Der Autor bildet vier einschlägige Fallkonstellationen. So könnten eine Real- und eine Zivilteilungsklage, zwei Realteilungsklagen mit unterschiedlichen Teilungsvorschlägen, eine Bereicherungsklage auf Rückübertragung oder Wertersatz und eine Teilungsklage oder eine gesellschaftsrechtliche Liquidationsklage und eine Teilungsklage zusammentreffen. In den ersten drei Fällen könne das später anhängig gemachte Verfahren gem § 190 ZPO wegen Präjudizialität des früher eingeleiteten Verfahrens unterbrochen werden. Auch eine Verbindung nach § 187 ZPO sei unter Umständen möglich. Im vierten Fall sei eine Unterbrechung hingegen nicht gerechtfertigt. In keiner Konstellation scheitert die zeitlich spätere Klage nach Ansicht des Autors an der Streitanhängigkeit, weil es sich um verschiedene Klagegründe handelt.