ZPO: § 84 Abs 1, § 235, § 562 Abs 1, § 567
Wie in einer gerichtlichen Aufkündigung muss das Bestandobjekt (hier: Teilfläche einer Liegenschaft) auch in einem Übergabsauftrag bestimmt bezeichnet sein. Ein Verweis auf die Beschreibung im Mietvertrag genügt nicht,