ZPO: § 581, § 611 Abs 2 Z 2
Ob eine Schiedsvereinbarung existiert und welche Reichweite sie hat, ist primär nach dem von den Parteien dafür gewählten Recht zu beurteilen. Mangels Rechtswahl ist das Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergeht, maßgeblich.
Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Rechtswahl für den Hauptvertrag auch für die darin enthaltene Schiedsklausel gelten soll.