ZPO: § 235
Nach stRsp ist die Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren unter denselben Voraussetzungen wie im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, solange eine Klagsrücknahme erfolgen kann. Dies gilt auch im Revisionsverfahren.
Die Klagseinschränkung kann auch in der Revisionsbeantwortung erfolgen.