ABGB: § 242 Abs 2
AußStrG: § 129
Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB dient ausschließlich zum Schutz des Betroffenen.
ABGB: § 242 Abs 2
AußStrG: § 129
Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB dient ausschließlich zum Schutz des Betroffenen.