AußStrG: § 16, § 97 Abs 2
Ob ein Grund iSd § 97 Abs 2 AußStrG vorliegt, einem ausländischen Scheidungsurteil die Anerkennung zu verweigern, ist von Amts wegen zu prüfen.
Auch bei amtswegiger Untersuchungspflicht greifen Beweislastregeln ein, wenn der Sachverhalt nicht aufklärbar ist (non liquet). Wenn ein Anerkennungsversagungsgrund nicht nachweisbar ist, geht dies zu Lasten des Anerkennungsgegners.