AußStrG: § 2 Abs 3, § 73, § 180 Abs 2
ZPO: § 1
Dass ein im Außerstreitverfahren gefasster Beschluss wegen nicht erkannter Verfahrensunfähigkeit in Scheinrechtskraft erwachsen ist, kann grundsätzlich nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag geltend gemacht werden.